Satzung
Rechtliche und organisatorische Bestimmungen des Vereins.
Satzung des Männergesangverein Liederkranz 1863 Altenbach e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen: Männergesangverein Liederkranz 1863 Altenbach e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Schriesheim-Altenbach
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein hat die Aufgabe im Sinne der Gemeinnützigkeit für alle Schichten der Bevölkerung sich kulturell und sozial einzusetzen. Hierbei werden folgende Schwerpunkte besonders gefördert:
- Gestaltung von Chorgesang jeglicher Art
- Förderung durch schulische Bildung von Schüler- und Jugendchor
- Abhaltung von Veranstaltungen
 
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtteil Altenbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
- Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern: Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Außerordentlichen Mitgliedern: Außerordentliche Mitglieder sind
- natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen
 
- Ehrenmitgliedern: Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen auf Beschluss des Vorstands aufgrund besonderer Verdienste ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages, über welchen der Vorstand entscheidet. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Der Antrag muss vom Antragsteller bzw. vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Mit dem Eintritt wird die Vereinssatzung verbindlich anerkannt.
§ 5 Vereinsbeitrag
- Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu leisten, deren Höhe der Gesamtvorstand festsetzt.
- Die Zahlung des Vereinsbeitrags erfolgt über das Bankeinzugsverfahren.
- Die gespeicherten Daten der Vereinsmitglieder unterliegen dem Datenschutz.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Sämtliche Mitglieder haben Anspruch, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die außerordentlichen Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht, jedoch haben außerordentliche Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, passives Wahlrecht.
- Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die kulturellen und sozialen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
- Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Austritt beendet werden. Der Austritt muss in schriftlicher Form dem Vorsitzenden mitgeteilt werden. Das ausgetretene Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen beschlossen werden:
- bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung.
- wegen Handlungen, die den Verein schädigen oder sein Ansehen beeinträchtigen. Das Mitglied ist vorher zu hören. Der Ausschluss mit Begründung ist dem betroffenen Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied der ordentliche Rechtsweg offen. Der Einspruch gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheids gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für
 
- einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
- Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung nach Ablauf des Kalenderjahres seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Der Gesamtvorstand (§9)
- Die Mitgliederversammlung (§10)
§ 9 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
- Dem Vorsitzenden
- Dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Bis zu maximal 10 weiteren Vorstandsmitgliedern
 
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretene Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht eine Gesamtvertretungsbefugnis. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können sich gegenseitig Vertretungsvollmacht erteilen.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf 2 Jahre.
- Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenen Vorsitzenden des Vereins.
- Zur ordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung mit Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Stadt Schriesheim eingeladen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Bericht des Vorsitzenden
- Bericht des für das Finanzwesen zuständigen Vorstandsmitgliedes
- Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen zum Vorstand
- Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer
- Satzungsänderungen und sonstige Anträge
- Auflösung des Vereins
- andere ihm nach der Satzung oder dem Gesetz obliegenden Aufgaben
 
- Anträge von Mitgliedern, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, müssen schriftlich spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen und begründet sein.
- Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
- Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
- Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder aber schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). Grundsätzlich erfolgen Abstimmungen durch offene Abstimmung. Die Abstimmungen erfolgen durch geheime Abstimmung, sofern mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Gesamtvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes und Grundes verlangt wird.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
- In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nicht die Änderung des Vereinszwecks und/oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
§ 12 Datenschutzbestimmungen
- Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Folgende Daten werden ausschließlich gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname, Anschrift
- Geburtsdatum
- Name des Ehepartners
- Hochzeitsdatum
- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
- bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
- Funktion im Verein
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
- Ehrungen
- Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
 
- Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
- Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
- Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Regionalchorverband Chorverband Kurpfalz Heidelberg, den Badischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
- Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
- Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.
§ 13 Änderung der Satzung
Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
§ 15 Inkraftsetzung der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18.03.2019 beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Alle vorigen Satzungen sind hiermit erloschen.
Schriesheim-Altenbach, den 18. März 2019
Männer Gesang Verein Liederkranz 1863 e.V. Altenbach
